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Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Lieferung
Für Inhalt und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftliche Bestätigung. Alle Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen; eventuell Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nur Vertragsbestandteil, soweit dies ausdrücklich schriftlich von uns vereinbart wird. Den Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Angebote, auch in Preislisten und Rundschreiben, sind freibleibend und unverbindlich, bis zu unserer Bestätigung des Auftrages. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Lieferzeiten und Termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, es ist ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart. Sie sind eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferfrist das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Werden Aufträge telefonisch erteilt, trägt der Besteller die Verantwortung für Übermittlungsfehler in Bezug auf die Richtigkeit der Mengenangabe, der Abmasse usw. Die Lieferzeit beginnt am Tage der Einigung über Klarstellung sämtlicher Einzelheiten und alle Bedingungen des Auftrages. Kosten für die Einlagerung termingerecht zur Verfügung gestellterWare gehen zu Lasten des Käufers. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, z. B. Betriebsstörung, behördlicher Eingriffe, Streik, Aussperrung, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, und zwar gleichviel, ob bei uns oder unserem Unterlieferanten eingetreten. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Tritt ein Besteller einseitig vom Vertrag zurück, ohne hierzu berechtigt zu sein, ist er zur Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes von 30% des Auftragswertes verpflichtet, es sei denn, er führt den Nachweis, dass ein Schaden nicht eingetreten ist oder wesentlich niedriger liegt. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.

§ 2 Preise und Zahlungen
Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackungskosten, in Euro. Es werden die am Tage der Bestellung gültigen Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Bei Lieferungen, auch Teillieferungen, die mindestens vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, behalten wir uns vor, die am Liefertage gültigen Preise zu berechnen. Alle Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 20 Tagen ab Datum der Rechnung ohne Abzug Netto/Kasse. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht. Zahlungen durch Scheck oder Wechsel erfolgen zahlungshalber, sämtliche damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Abnehmers. Wir sind berechtigt, Scheck- oder Wechselzahlungen zurückzuweisen. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von 4% über dem durch die Deutsche Bundesbank amtlich veröffentlichten Basiszinssatz, mindestens aber 6% berechnet; die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Abnehmer kann uns gegenüber nur mit rechtskräftigen oder unstreitigen Gegenforderungen aufrechnen, seine Leistungen verweigern oder sie zurückhalten. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Abnehmers, insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, sind wir berechtigt, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge fällig zu stellen und Barzahlung gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel, Schecks oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Das gilt auch, wenn wir durch Kreditauskünfte von Zahlungsschwierigkeiten 
des Abnehmers erfahren.

§ 3 Versand und Gefahrenübergang
Der Versand erfolgt in allen Fällen – auch bei frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des Abnehmers. Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers diesem zugeschickt, so geht mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer über, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf Abnehmer über. Die Kosten der Lagerung gehen in diesem Fall zu Lasten des Abnehmers. Wünscht der Abnehmer den Versand oder die Lieferung an eine andere als die zunächst vereinbarte, bestätigte Anschrift, trägt er hierfür die Kosten. Erfolgt die Lieferung ausnahmsweise frei Baustelle oder frei Lager, was ausdrücklicher, schriftlicher Bestätigung durch uns bedarf, bedeutet dies Anlieferung unabgeladen über eine mit schwerem Lastzug befahrbare Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Abnehmers diese Straße, haftet er für alle Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Abnehmer zu erfolgen. Nicht durch uns verschuldete Wartezeiten werden gesondert berechnet. Ist der Lieferort per LKW nicht ohne Entstehung zusätzlicher, über die Betriebskosten des LKW hinausgehender Kosten zugänglich, z. B. auf Grund von Fährkosten oder erhobener Durchfahrtsgebühren, werden diese Mehrkosten auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, zusätzlich berechnet.

§ 4 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Abnehmer unser Eigentum. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen hat der Lieferer das Recht die gelieferten Waren bzw. Gegenstände auf Grund des vorbehaltenden Eigentums sofort wieder in Besitz zu nehmen. Bei Zahlungsverzug oder anderem vertragswidrigen Verhalten des Abnehmers sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen; der Abnehmer ist zur Herausgabe verpflichtet. In einer solchen Zurücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Die Einstellung von Forderungen in eine laufende Rechnung sowie Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der endgültige Eingang des Gegenwertes bei uns und Beendigung eines jeden Wechselobligos. Der Abnehmer ist berechtigt, die gelieferte Ware zu veräußern, sofern eine solche Veräußerung in seinem Betrieb zu dem normalen Geschäft gehört. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, unsere Rechte als Vorbehaltsverkäufer beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung tritt der Abnehmer schon jetzt an uns ab, wir nehmen die Abtretung schon jetzt an. Der Abnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich Mitteilung von allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Vorbehaltsware zu machen, uns Abschriften von Pfändungsprotokollen bzw. Pfändungsverfügungen zu übersenden und alles zu unternehmen, um die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahmen abzuwenden. Der Abnehmer hat die Kosten der Beseitigung von Vollstreckungsmaßnahmen sowie die Kosten eines etwaigen Interventionsprozesses zu tragen. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden versichern zulassen. Wir sind berechtigt, die Befugnis zur Veräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen, sobald der Abnehmer in Zahlungsverzug gerät oder Umstände bekannt werden, welche seine Kreditwürdigkeit mindern. Auf unser Verlangen ist der Abnehmer verpflichtet, sämtliche zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen einschließlich der zur Durchsetzung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zu. Erwirbt der Abnehmer Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er uns das Miteigentum ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren weiterveräußert wird. Zur Sicherung unserer Forderung gegen den Abnehmer tritt der Abnehmer auch solche Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Abnehmers freizugeben, wenn ihr Wert die noch nicht ausgeglichenen, zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

§ 5 Gewährleistung
Der Abnehmer ist verpflichtet, die gelieferte Ware bei Anlieferung unverzüglich zu untersuchen und äußerlich erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen schriftlich mitzuteilen; verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitzuteilen. Beanstandungen der Ware sind in jedem Fall vor Verarbeitung, Benutzung, Weiterveräußerung oder Einbau der gelieferten Gegenstände schriftlich mitzuteilen. Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlt eine zugesicherte Eigenschaft, werden wir unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl Ersatz liefern oder nachbessern. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Nur wenn eine Nachbesserung endgültig fehl schlägt oder wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, ist der Abnehmer nach seiner Wahl zur Wandlung oder Minderung berechtigt. Ungleichmäßige Oberflächen und farbliche Unterschiede an Bauteilen, besonders bei verzinktem Material, innerhalb einer Lieferung oder von Lieferung zu Lieferung, stellen übliche Toleranzen dar und sind kein Mangel. Weitergehende Ansprüche des Abnehmers, insbesondere solche, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, oder solche auf Ersatz von entgangenem Gewinn oder sonstiger Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen beruht, wesentliche Vertragspflichten schuldhaft verletzt werden oder zugesicherte Eigenschaften des Vertragsgegenstandes fehlen; in diesen Fällen ist die Ersatzleistung der Höhe nach auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt.

§ 6 Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über seinEntstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten sowie für Scheck- und Wechselklagen ist Gotha, nach unserer Wahlder Sitz des Abnehmers. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist die Verladestelle bzw. unser Sitz. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland Die zur Durchführung des Geschäftsablaufes erforderlichen Daten des Abnehmers werden von uns gespeichert.

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niedergelegt.
  2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

  1. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte/ihres Nachdrucks bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise in EURO für eine Mengeneinheit und sind durch die Marktlage bedingt freibleibend. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis mit 2% Skonto innerhalb von 7 Tagen oder netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Diese Zahlungsziele gelten nur dann, wenn keine fälligen Forderungen von uns gegen den Kunden unbeglichen sind. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
  3. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  4. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen aus der Geschäftsbeziehung an die Eurofactor AG abzutreten. Sind die Forderungen abgetreten, können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die Eurofactor AG erfolgen. Maßgeblich für den Zahlungszeitpunkt ist der Eingang der Gutschrift auf dem Konto der Eurofactor AG.
  5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen, auch wenn zu ihrer Begleichung Wechsel entgegen genommen, Zahlungsziele vereinbart oder sonstige Stundungsvereinbarungen getroffen wurden, sofort zur Zahlung fällig.

§ 4 Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaftsonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
  4. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme - oder Schuldnerverzug geraten ist.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und für jede vollendete Woche Verzug auf 0,5% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes begrenzt.
  7. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

§ 5 Gefahrenübergang - Verpackungskosten – Versandkosten

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
  2. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
  3. Die Gefahr für den Liefergegenstand geht mit Übergabe an den Frachtführer auf den Kunden über. Das gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Schadensersatzansprüche des Kunden sind gegenüber dem Frachtführer geltend zu machen. Bei Streckengeschäften geht die Gefahr auf den Kunden bei Verlassen des Lieferwerkes über.
  4. Der Versand erfolgt auf eigene Gefahr und auf Kosten des Kunden (Übergabe durch Spediteur, Paketdienst etc. unfrei.)

§ 6 Mängelhaftung

  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  7. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
  8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
  9. Jegliche Produktverantwortung der Eurofactor AG wird ausgeschlossen.

§ 7 Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in§ 6 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden Gemäß §823 BGB. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden. insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich an gemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
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